Ortsgeschichte |
und andere, später OBERREICHENBACH.
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Von Grundherren und Erbzinsbauern Oberreichenbach dürfte von Königshof Langenzenn besiedelt worden sein. Wie groß die Zahl der fränkischen Bauern war, die sich am "reichen" Bach niederließen, wissen wir nicht. Es dürften bestenfalls 5 - 6 Familien gewesen sein. Sie nahmen den Boden gemeinschaftlich in Besitz. Während Wald und Weide Geminschaftsbesitz blieb, teilten sie die Äcker auf die Höfe auf. Jeder "Hube" - wie der Hof oder Hufe in Franken genannt wurde - erhielt etwa 30 - 40 Morgen Ackerland (1 Morgen ~ 2.500m² oder 1/4 ha = die Fläche, die ein Bauer am Vormittag mit dem Ochsenpflug bearbeiten konnte). Durch zusammenlegen sind später einige Doppelhöfe entstanden, die dann ca. 60 Morgen Ackerland ihr Eigentum nannten. Im Mittelalter gehörte das Obereigentum an Feld und Hof dem Grundherrn. Dem Bauern stand als Untereigentümer das Nutzungs- und Erbrecht zu. Darum spricht man von Erbzinsbauern oder auch Hintersaßen (d.h. die Bauern saßen hinter dem Grundherrn). Da die Grundherren die Hintersaßen mit Boden belehnten (beliehen), so nannte man die ersteren auch noch die Lehensherren und sprach von einem Lehen oder Lehensgut. Die ersten namentlich bekannten Grundherren von Oberreichenbach sind wie bereits erwähnt, angehörige der in Dietenhofen beheimatete Familie von Leonrod. Sie schenkten 1259 ein Gütlein an das neugegründete Nonnenkloster von Seligenporten. Im folgenden Jahrhundert wurde das Kloster wegen dieses Besitzes angefochten und bedurfte des Schutzes. In einer Urkunde von 1364 bezeugte Burhard von Seckendorf, dass er bloß Schirmherr des Klosters sei, sonst aber kein Recht auf dessen Besitzungen habe. Andere urkundlich erfasste Lehensherren:
In einem Verzeichnis der Lehensgüter (Salbuch
genannt) der Markgrafen von Ansbach aus dem Jahre 1414 werden in
Oberreichenbach Besitzungen der Wolmershausen, des Haus von Leonrod und
der Markgrafen genannt.
Das ergibt insgesamt 10 Höfe. Die Grundherren konnten ihre Höfe verkaufen, verpfänden oder verschenken. Der zum Lehen gehörende Bauer wurde natürlich zusammen mit dem Hof und dem Ackerland veräußert. So erscheinen im Laufe der Jahrhunderte immer neue Namen von Lehensherren. In dem sogenannten 16-Punkte-Bericht aus dem Jahr 1613 werden genannt:
Das ergibt 15 Bauernhöfe.
Die Grundherrenschaft wurde im Jahr 1848 / 1852 aufgelöst.
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Gült, Zehnte, Frontdienste, Steuern Für seine Hube hatte der Zinsbauerdem Grundherrn jährlich festgesetzte Abgaben zu liefern. Die wichtigste grundherrliche Belastung war die Gült. Es handelt sich dabei um eine Abgabe von allen Getreidearten. Sie wurde der Größe des Gutes bemessen. Als Maß diente der Sümmer (ca. 318l) und das Metzen (37l). Außer der Gült hatte der Bauer noch zu liefern eine sogenannte Fastnachtshenne als symbolische Anerkennung des Grundherren als Obereigentümer, ferner Käse, Eier, Hühner, Wein, Erbsen. Die Abgaben wurden gewöhnlich zu St. Michael (29. September), St. Walburgis (1. Mai) und zu hohen Festtagen abgeliefert. Dazu ein Beispiel: In dem Gültbuch des Deutschherrenhauses von 1394 - 1397 (es ist gleichzeitig das älteste bekannte Register dieser Art der heutigen Gemeinde Großhabersdorf) gibt der Bauer Sibentritt von seinem Hof "ewigen Gült", 2 Herbsthühner und 2 Käse. Der Bauer musste dem Lehensherrn gewisse Frontdienste leisten. Den Oberreichenbachern war es schon sehr frühzeitig gelungen, sich von diesen Diensten freizukaufen. In der Beschreibung des Oberamtes (heute Landkreis) Cadolzburg, zu dem Oberreichenbach gehörte, heißt es im Jahr 1732 über Oberreichenbach wörtlich: "Oberreichenbach, ein Dorf darinnen finden sich samt der in das Spital zu Langenzenn gehörigen Schankstatt 1h Untertanen als 2 Neuhoff gemeinschaftliche und 1 Gütlein so kein Gemeinsrecht hat, 4 Dietenhofische, 8 Nürnbergisch Deutschherrische, worunter auch ein eingebautes Gütlein begriffen, das kein Gemeinsrecht hat, 1 Capital Langenzennischer und 1 Casten-Amt Cadolzburgischer Untertan, samt 1 gemeines Badoder Schmidt und Hirtenhaus. Diese (unter anderem Oberreichenbacher) haben zwar eine Kirche, aber kein Pfarrer und sind die jenseits des Bächleins wohnenden nach Dietenhofen, die diesseitigen aber nach Großen Habersdorf gepfarrt, doch muss an beiden Kirchentägen der Pfarrer zu Dietenhofen allhier zu Oberreichenbach predigen." Wir wiederholen: Obwohl in obiger Beschreibung nur von 14 Untertanen die Rede ist, ergibt die Auflistung 17 Hintersaßen und zwar 4 Neuhofische, 4 Dietenhofische (Leonrodsche), 8 Deutschordenische und 2 Langenzennische, Sie untestanden dem sogenannten Kastenamt Cadolzburg. Vererbte oder verkaufte der Bauer seinen Hof übernahm dieser alle auf dem Hof lastenden Verpflichtungen. Bei jeder Veräußerung des Hofes erhielt der Grundherr einen sogenannten Handlohn. Er betrug bei Sterbefällen 1/30stel vom abgeschätzten Wert des Bauerngutes. Wechselte der Besitzer zu Lebzeiten, das heißt durch Weitergabe an die Kinder oder durch Verkauf war es 1/20stel gewöhnlich Gulden handlohnbar zum 15. (1/18tel) oder zum Unterhalt der Kirche gab man den 10., d.h., von allen Erzeugnissen den zehnten Teil. Man unterschied mehrere Zehntarten: Groß-, Klein-, Blut-, Fisch- und Heuzehnt. Den Großzehnt gab man von allen Getreidearten, den Kleinzehnt von den übrigen Früchten (Erbsen, Linsen, Kraut, Rüben, Gemüse, Hanf, Flachs, Tabak, Hopfen). Den Blutzehnt von Tieren, den Fischzehnt von Weiher- und Bacherzeugnissen, den Heuzehnt von den Erträgen der Wiesen. Da Oberreichenbach keinen eigenen Pfarrer hatte und die jenseits des Baches wohnenden nach Dietenhofen, die dieseits des Baches nach Großhabersdorf gepfarrt waren, ergaben sich komplizierte Zehntverhältnisse. Nach den Einkommensverzeichnissen der Großhabersdorfer Pfarrer von 1580 - 1591 bezog dieser von Oberreichenbach ein Viertel des Großen Zehnts und den kleinen Zehnt von 3 Höfen und 3 Gütlein. In einem Bericht von 1712 klagt er darüber, dass es in Reichenbach vielerlei Zehnte gäbe und dass der Pfarrer infolge der verwickelten Verhältnisse nicht "von allen Äckern seiner Beichtkinder" den Zehnten "erhalten könne" sondern müsse "bisweilen mit anderen Zehntherren auf dem Acker teilen". Andere Bauern hingegen seien "mit gewissen Äckern obgleich sie nicht in die Pfarr gehören, demnach dem Pfarrer allhier (d.h. Großhabersdorf) zehntbar". In den Jahren 1710 und 1732 erhielt der Großhabersdorfer Pfarrer 2/3tel und jener aus Dietenhofen 1/3tel der Großen Zehnte. Der Bauer hatte schließlich dem fürstlichen Landesherrn, später dem bayerischen Staat Steuern zu zahlen. |
Alte Bauernhöfe und Familien Die nachfolgenden Namen sind Urkunden und anderem Archivmaterial entnommen. Es wird dabei die der Unterlagen gebrauchte Form wiedergegeben:
Die Chronik der Gemeinde Großhabersdorf soll alle
Hofbesitzer bis zur Gegenwart erfassen. Das Buch wird folglich auch
familiengeschichtlich eine Fundgrube sein.
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